Warum ein Übergabeprotokoll Pflicht ist
Ein Übergabeprotokoll ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber praktisch unverzichtbar. Es schützt Sie vor ungerechtfertigten Forderungen des Vermieters nach dem Auszug. Ohne Protokoll steht im Streitfall Aussage gegen Aussage – und das endet selten gut für den Mieter.
Bestehen Sie immer auf ein schriftliches Protokoll, das von beiden Seiten unterschrieben wird. Nehmen Sie außerdem einen Zeugen mit – idealerweise jemanden, der die Wohnung vor dem Einzug kannte.
Was muss im Übergabeprotokoll stehen?
- Datum und Uhrzeit der Übergabe
- Namen aller Anwesenden (Mieter, Vermieter, Zeugen)
- Adresse der Wohnung
- Zählerstände (Strom, Gas, Wasser, Heizung) – mit Fotos!
- Zustand jedes Raums: Wände, Böden, Decken, Fenster, Türen
- Vorhandene Mängel und Schäden (mit genauer Beschreibung und Fotos)
- Anzahl übergebener Schlüssel (Hausschlüssel, Kellerschlüssel, Briefkastenschlüssel)
- Vereinbarungen über noch ausstehende Arbeiten
- Unterschriften beider Parteien
Profi-Tipp
Gehen Sie systematisch Raum für Raum vor. Prüfen Sie auch: Lichtschalter, Steckdosen, Wasserhähne, Rollläden und Heizungsthermostate.
Mängel dokumentieren: Fotos mit Datum
Fotografieren Sie jeden vorhandenen Mangel – sowohl beim Einzug als auch beim Auszug. Die Fotos sollten ein sichtbares Datum haben (Smartphone-Kamera speichert automatisch Metadaten). Machen Sie Übersichts- und Detailaufnahmen.
- Kratzer im Parkett oder Laminat
- Bohrlöcher in Wänden und Fliesen
- Verfärbungen an Wänden oder Decken
- Schäden an Türrahmen oder Fensterbänken
- Funktionsfähigkeit von Armaturen und Sanitär
- Zustand der Silikonfugen im Bad
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Angebote anfordernSchönheitsreparaturen: Was muss ich wirklich machen?
Viele Mietverträge enthalten Klauseln zu Schönheitsreparaturen – aber nicht alle sind wirksam. Seit mehreren BGH-Urteilen gelten strenge Regeln. Generell gilt: Starre Fristenregelungen (z.B. 'alle 3 Jahre streichen') sind unwirksam.
Wenn die Klausel unwirksam ist, müssen Sie die Wohnung nur besenrein übergeben – also sauber und geräumt, aber nicht frisch gestrichen. Im Zweifel lohnt sich ein Blick in Ihren Mietvertrag oder eine Beratung beim Mieterschutzbund.
Kaution: Wann und wie zurückfordern?
Nach dem Auszug hat der Vermieter eine angemessene Frist zur Prüfung und Rückzahlung der Kaution. In der Regel sind das 3–6 Monate. Der Vermieter darf einen Teil einbehalten, wenn noch Betriebskostenabrechnungen ausstehen oder berechtigte Schadensersatzansprüche bestehen.
- Fordern Sie die Kaution nach 6 Monaten schriftlich zurück
- Der Vermieter muss Abzüge konkret begründen
- Nicht akzeptable Abzüge: Normale Abnutzung (Laufspuren im Teppich, leichte Verfärbungen)
- Bei Streit: Mieterschutzbund oder Schlichtungsstelle einschalten