Umzug aufgrund eines Wasserschadens – die mietrechtlichen Probleme
Es gibt Überraschungen im Leben, auf die wohl jeder verzichten kann, wie bspw. auf einen Wohnungsbrand, gravierende Gebäudeschäden, schwere Schimmelbildung, welche die Gesundheit gefährden und Wasserschäden. Nicht selten kommt es dazu, dass die Notwendigkeit eines Notumzugs besteht. Wann Ihnen bei einem Wasserschaden ein Umzug zusteht erfahren Sie hier.
Wohnungsmängel – dem Vermieter Beine machen
Zu den häufigsten mietrechtlichen Problemen zählen Wohnungsmängel und mit diesen hat fast jeder Mieter irgendwann einmal zu tun. Dabei kann es sich um eine ausgefallene Heizung oder einen defekten Warmwasserboiler handeln, aber auch um Schimmel oder andere Schäden wie einen Wasserschaden. Erfreulich ist es, wenn direkt nach dem Anruf bei der Hausverwaltung oder dem Eigentümer die Handwerker anrücken, um den Mangel zu beheben.
Doch das ist leider nur ein Wunsch, denn oft passiert es, dass Mieter monatelang warten müssen oder der Vermieter gar die Reparatur ablehnt. Was ist in einem solchen Fall zu tun? Vor allem dann, wenn es darum geht, eine mängelfreie Wohnung durchzusetzen.
In einem solchen Fall ist die Gesetzeslage eindeutig: Der Mieter hat das Recht auf eine Wohnung im ordnungsgemäßen und fehlerfreien Zustand – dazu ist der Vermieter verpflichtet. Das gilt nicht nur bei der Überlassung der Wohnung, sondern ebenfalls für die gesamte Mietzeit. Schließlich zahlen Sie dafür Miete.
Bei einem Mangel handelt es sich um eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Mietobjekts. Ob der Vermieter dafür verantwortlich ist oder nicht, das spielt keine Rolle. |
Notumzug oder Mietminderung – was ist gerechtfertigt
Kommt es zu einem Wasserschaden in der Wohnung, das ist dies ein Albtraum. Sofern die Wohnung durch das Wasser so stark beschädigt ist, dass es unzumutbar ist, darin zu wohnen, kommt es zu einem sogenannten Not- bzw. Zwangsumzug. Wer die Kosten für einen Umzug bei einem Wasserschaden übernehmen muss, das ist abhängig von der Schuld des Verursachers.
Als Mieter können Sie eine 100%ige Mietminderung geltend machen, sofern die Schuld beim Eigentümer liegt. In folgenden Fällen ist ebenfalls eine Mietminderung angebracht:
- Schimmelbefall, der so stark ist, dass dieser die Gesundheit gefährdet.
- Allgemeine Mängel, welche die Wohnqualität stark beeinträchtigt wird.
Sofern ein Umzug aufgrund von einem Wasserschaden oder einem anderen schweren Mangel notwendig ist, muss der Mieter selbst eine Ersatzwohnung suchen. Zudem ist es Ihre Pflicht als Mieter, den Vermieter über den Zwangsumzug zu informieren. Die Kosten, die aus diesem Umzug resultieren, können Sie als Schadensersatz beim Vermieter geltend machen.
Sofern Sie gezwungen sind, aufgrund von einem Wasserschaden einen Umzug zu organisieren, finden Sie mit wenigen Klicks mithilfe von Umzugsrabatt.de kostenlos und unverbindliche Kostenvoranschläge.
Woher kommt das Wasser – Eigenverschulden durch den Mieter
Wer die Kosten übernimmt für ein Umzugsunternehmen bzw. den Umzug aufgrund eines Mangels wie einem Wasserschaden, ist nicht so leicht zu beantworten.
Bevor Sie überhaupt darüber nachdenken, wer die Verantwortung für den Wasserschaden hat, gilt es zuerst die Ursache zu klären. Ist die Badewanne übergelaufen und das Wasser ist in die Wohnung unter Ihnen getropft?
Dann ist der Wasserschaden schuldhaft von Ihnen verursacht worden. In dem Fall muss der Vermieter nicht für die Schäden aufkommen. Die gilt ebenfalls, wenn Ihre Spülmaschine oder die Waschmaschine defekt ist. Sollte das Gerät nicht mit einem Aqua-Stopp ausgerüstet sein, dann haben Sie die Pflicht, den Schlauch regelmäßige zu kontrollieren. Geschieht dies nicht und der Wasserhahn ist ständig geöffnet, dann haften Sie für einen geplatzten oder abgerutschten Schlauch.
Anders verhält es sich bei Geräten, die sie mit der Wohnung oder dem Haus mieten, wie bspw. einen Wasserboiler. Der Vermieter haftet eigentlich für mitvermietete Geräte, doch werden die mitvereinbarten Wartungsintervalle nicht eingehalten, dann kann ein Wasserschaden schnell zu Ihren Lasten gehen – zumindest dann, wenn die fehlende Wartung für den Schaden verantwortlich war.
Das Grundprinzip lautet: Wer den Schaden durch sein Tun oder Unterlassen verursacht, der haftet.
Sollten Sie als Mieter für den Wasserschaden verantwortlich sein, dann können Sie dafür haftbar gemacht werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Kostenübernahme im Schadensfall vorab vertraglich festgehalten wurde.
Fällt Ihnen auf, dass Wasser in die Räumlichkeiten dringt, dann müssen Sie sofort den Vermieter oder die Hausverwaltung informieren! Denn nur so ist es möglich, dass Sie eventuelle Folgekosten von sich abwenden. |
Eigenverschulden durch den Mieter
Sofern Sie als Mieter selbst daran Schuld tragen, dass Sie nasse Füße bekommen, können Sie Ihre Hausratversicherung in Anspruch nehmen. Von diesen werden Schäden ersetzt an Möbeln, Teppichen und anderem Hausrat. Darüber hinaus übernimmt die Versicherung ebenfalls die Kosten für das Räumen der Wohnung, die Einlagerung von Möbelstücken sowie Hotelübernachtungen – sofern Sie die Wohnung vorübergehend verlassen müssen.
Achtung! In den meisten Fällen sind nur Wasserschäden versichert, die durch Leitungswasser verursacht wurden. Hier kann dann die übergelaufene Badewanne herausfallen.
Sofern Sie ein Aquarium oder ein Wasserbett besitzen, sollten Sie überprüfen, ob dies in der Hausratversicherung eingeschlossen ist. Sofern der Nachbar in Mitleidenschaft gezogen wurde, bspw. da das Wasser über die Decke in seine Wohnung getropft ist, ist die Privathaftpflichtversicherung zuständig. Gleiches gilt für Schäden am Gebäude.
Wasserschaden Umzug durch Rohrbruch – wenn der Vermieter die Schuld trägt
Sollte es zu einem Wasserrohrbruch kommen, dann ist der Eigentümer dafür zuständig, den Schaden zu beseitigen. Für die Instandsetzung des Gebäudes sowie der beschädigten Wohnräume zahlt dessen Gebäudeversicherung. Für Ihren Hausrat ist diese nicht zuständig. Diese können Sie auch in diesem Fall über Ihre Hausratversicherung ausgleichen lassen. Sofern der Schaden auf eine Nachlässigkeit des Vermieters zurückzuführen ist, können Sie als Mieter Ihre Ansprüche als Schadensersatz bei diesem gültig machen.
Wie kann ein solcher Schaden entstehen?
Sicherlich kann ein Wasserschaden verschiedene Ursachen haben, doch die häufigste Ursache ist ein Rohrbruch. Dieser kann nicht nur durch Frost oder Rost entstehen, sondern ebenfalls durch aufgrund eines Materialfehlers oder Bauarbeiten.
Wichtig zu wissen! Sollte ein Wasserschaden durch Hochwasser oder Starkregen entstehen, das ist dies eine Einwirkung von außen. Dadurch entstehen in der Regel dauerhafte Schäden an der Bausubstanz oder der Keller läuft voll. Die Folgen davon sind oftmals verheerend. Daher sollten Sie als Eigentümer darüber nachdenken, die Standard-Gebäudeversicherung durch eine Elemantarschaden-Versicherung zu erweitern. Diese schließt eine große Anzahl an zusätzlichen Ursachen ein, wie Überschwemmung, Hochwasser und Rückstau im Falle eines Wasserschadens. |
Wie ist ein Rohrbruch zu erkennen?
Nicht immer muss es direkt zu einer Überschwemmung kommen. Entstehen Wasserflecken an der Wand oder den Wänden, dann ist dies ein deutliches Zeichen, doch auch diese werden nicht immer direkt erkannt. Sofern ein plötzlicher Mehrverbrauch auffällt oder ein ständiges Fließgeräusch in einer Leitung, dann sollte ein Blick auf die Wasseruhr geworfen werden. Sollte dies sich minimal bewegen, selbst wenn kein Wasser läuft, dann ist dies oft ein eindeutiges Zeichen.
Sofern ein Abwasserrohr beschädigt ist, fällt dies durch einen unangenehmen Geruch auf oder durch Wasser, das aus dem Ausfluss aufsteigt.
Muss ein Umzug aufgrund von einem Wasserschaden erfolgen?
Normalerweise sind die Räume, die von dem Wasserschaden betroffen sind, nicht oder nur schlecht bewohnbar. Sofern der Schaden sehr groß ist, kann es durchaus sein, dass Sie ausziehen müssen, bis das der Schaden repariert ist. Die Versicherung des Vermieters übernimmt in dem Fall die Kosten für den Umzug oder die Hotelkosten. Allerdings wird dies je nach Lage entschieden. Sofern Küche oder Bad betroffen sind, kommt es zumeist zu einer Kostenübernahme. Sollte der Wasserschaden das Schlafzimmer betreffen, dann kommt es auf die Größe des Schadens an.
Umzug Wasserschaden – der Anspruch auf Aufwendungsersatz
Sollte der Vermieter bei der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten oder es ist eine umgehende Beseitigung des Mangels notwendig, um den Bestand der Mietsache zu erhalten und wieder herzustellen, so haben Sie als Mieter das Recht, diesen selbst zu beseitigen. In dem Fall können Sie gemäß § 536 a Abs. 2 BGB einen Ersatz Ihrer Aufwendungen geltend machen.
Bei der Anwendung des Paragrafen ist ein Verschulden des Vermieters in Bezug auf den Mangel nicht erforderlich. Der Ersatz der Aufwendungen, die aufgrund eines fachmännischen Rates geeignet oder notwendig sind, um den vertragsgemäßen Zustand wieder herzustellen, sprechen in dem Fall dafür.
Wasserschaden Umzug – Wenn der Mieter selbst in die Tasche greifen muss
Der Mieter kann seinen Aufwand für die Räum- und Reinigungsarbeiten, die er selbst vorgenommen hat, sowie die Beaufsichtigung der Wohnung während der Renovierungsarbeiten geltend machen (§ 555 a Abs. 3 S. 1 BGB). Die Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um Erhaltungsmaßnahmen handelt. Dabei ist auch hier kein Verschulden des Vermieters vorausgesetzt.
Unter den Begriff „Erhaltungsmaßnahme“ werden ebenfalls vorbereitende Maßnahmen verstanden, wie bspw. Besichtigungen, Gerüstaufstellung, Voruntersuchungen etc. Auch Schlussmaßnahmen wie z. B. Aufräum- und Reinigungsmaßnahmen werden darunter verstanden. Angemessen ist hier ein Entgelt von 10 Euro die Stunde.
Ersatzwohnraum, – wenn die Mängel behoben werden
Sofern die Mängel durch den Wasserschaden so hoch sind, dass der Wohnraum unbewohnbar ist, so können Sie als Mieter mehrere Ansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.
- Die Miete kann ggf. bis zu 100 Prozent gemindert werden und Sie verbleiben in der Wohnung.
- Sie haben das Recht, den Mietvertrag zu kündigen – unter bestimmten Voraussetzungen und im Ausnahmefall. Der Vermieter muss dann nicht nur die Kosten für den Umzug ausgleichen, sondern er muss ebenfalls für eventuell anfallende Maklerprovisionen aufkommen sowie für die Differenz zwischen der früheren und neuen Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
- Allerdings können Sie mit dem Vermieter auch vereinbaren, dass dieser eine Ersatzwohnung stellt. In dem Fall zahlen Sie lediglich für diese die Miete, sofern eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.
Was aber passiert, wenn eine Ersatzwohnung nicht gestellt wird und/oder dies Stellung einer solchen nicht sinnvoll ist? Zum Beispiel da für die Zeit ein Hotel bezogen wird? Ist es dann dem Mieter erlaubt, die Miete zu 100 Prozent zu mindern und zusätzlich Ersatz für die Kosten des Ersatzwohnraums zu verlangen – bspw. für ein Hotel?
Als Mieter haben Sie gemäß § 555 a Abs. 3 BGB dem Vermieter gegenüber einen Aufwendungsersatzanspruch. Das heißt, dass der Vermieter Ihnen die Aufwendungen, die infolge der Erhaltungsmaßnahmen anfallen, in einem angemessenen Umfang ersetzen muss. Zudem hat der Vermieter einen Vorschuss zu leisten, sofern dieser verlangt wird (§ 555 a Abs. 3 S. 2 BGB).
Kurzfristig einen Umzug planen
In der Regel ist es so, dass ein Umzugsunternehmen nicht von jetzt auf sofort zur Verfügung steht. Sondern diese müssen mehrere Wochen im Voraus beauftragt werden. Doch kommt es zu einem Notumzug aufgrund von einem Wasserschaden, dann bleibt diese Zeit nicht, sondern es muss umgehend passieren.
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